Schadenersatzrecht

Sie haben einen in Geld bezifferbaren Schaden erlitten, der auf ein rechtswidriges und vorwerfbares Verhalten eines anderen zurückzuführen ist? Dann ist es möglich, Schadenersatz zu verlangen! Zur Frage, wer was zu beweisen hat, ob überhaupt wirtschaftlich sinnvolle Einbringlichkeit gegeben ist, auch über die richtige Bezifferung der Schadensbeträge informieren wir gerne.

Verkehrsunfall:

Vorab sollten Sie darauf achten, Ihre Möglichkeiten, Schadenersatz durchzusetzen, durch Ausfüllen einer möglichst genauen Unfalldarstellung (internationaler Unfallbericht) zu wahren. Festzuhalten ist insbesondere das fehlerhafte Verhalten des Unfallgegners durch Ankreuzen der entsprechenden Felder, bzw. die kurze Schilderung der Verfehlungen des Unfallgegners, sowie das Anfertigen einer nachvollziehbaren Unfallskizze (zB: Einzeichnen von Bremsspuren, Glassplitterfeldern, etc.) über die Stellungen der Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt im Bezug auf die Straße/Kreuzung.

Denkbar sind nicht nur der Ersatz der Reparaturkosten, sondern auch Wertminderung des bis dahin unbeschädigten KFZ, Schmerzengeld, Sachschäden, Verdienstentgang, Ersatz für Heilmittel, Ersatz für Haushaltshilfe und dergleichen mehr.

Schmerzengeld:

Die Judikatur geht zwar von einem Betrag aus, der von Gerichten als Rechtsfrage global zu beurteilen ist, in der Praxis wird aber dieser Betrag durch Beiziehung von medizinischen Gut-achtern, die zusammengefasst die Tage, in welchen leichte, mittlere und starke Schmerzen erlitten werden, erheben. Das fleißige Sammeln von Behandlungsbelegen erleichtert daher die Dokumentation des Heilungsverlaufes. Zu achten ist darauf, dass nicht durch ungünstiges Verhalten Schmerzengeldansprüche geschmälert werden. Juristische Beratung kann helfen.

Verdienstentgang:

Der Schädiger hat den Zustand herzustellen, wie er vor seinem schuldhaften Verhalten bestand. Der unfallskausale Einkommensentgang ist schwierig zu analysieren und anhand der durch die Judikatur herausgearbeiteten Richtlinien zu bewerten. Wir helfen gerne.