Archiv für die Kategorie „Schadenersatzrecht“

Abfindungsvergleich (etwa mit einer Versicherung)

Wenn er (wie üblich) auch künftige, nicht vorhersehbaren Umstände umfasst, ist er sittenwidrig und unbeachtlich, auch bei ganz krassem Missverhältnis zwischen tatsächlichem Schaden und Abfindungssumme. Auch die dreijährige Verjährung kann erst später beginnen, wenn nicht vorhergesehene Folgen erst später eintreten oder mit der Versicherung länger verhandelt wurde.

Weiteres

Anrechnung der Familienbeihilfe auf die Unterhaltspflicht (JBl 2003, Heft 2).

Hat der Lebensgefährte Anspruch auf Unterhalt oder Schmerzengeld bei Verkehrsunfällen? (OGH in JBl 2003, 118).

Bei familienrechtlichem Wohnungsverbot ist dem Weggewiesenen Gelegenheit zur Abholung persönlicher oder beruflicher Sachen zu geben (OGH in JBl 2003, 124).

Die Pflegefreistellung unterbricht den Urlaub (OGH in WBl 2003, 137).

Neue Judikatur zur Besitzstörung durch Kraftfahrzeuge

Bisher galt, dass – wenn ein Auto vor Ihrer Garage steht oder Sie sonst am Wegfahren hindert, also eine Besitzstörung vorliegt – der Halter des Fahrzeuges, der einfach durch Zulassungsauskunft in Erfahrung gebracht werden kann, jedenfalls für diese Besitzstörung haftet. Eine neue Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck (ZVR 2003/11) differenziert und lässt den Halter nur dann haften, wenn ihm tatsächlich die Möglichkeit gegeben war, die Besitzstörung zu verhindern, oder er den Lenker nicht bekanntgegeben hat.

Schutzbereich eines Schutzweges

Ein Fußgänger, der die Fahrbahn 1,5 Meter von einem Schutzweg entfernt auf der dem herannahenden Verkehr abgewandten Seite überquert, befindet sich noch innerhalb des durch die Schutzbestimmungen für den Schutzweg geregelten Bereiches. Dieser Bereich kann aber nicht beliebig ausgedehnt werden, weil vom OGH eine Entfernung von 2,5 Metern bereits als mitverschuldensbegründend erkannt wurde (ZVR 2003/66).

Neue Judikatur zu Schadenersatz, bzw. Besuchskosten und Pflegeleistungen von Angehörigen

Es entwickelt sich einhellige Judikatur dahingehend, dass Besuchskosten naher Angehöriger als psychischer Beistand für die Genesung des Verletzten als ersatzfähig betrachtet werden. Dazu gehören nicht nur Fahrtspesen, sondern auch Aufenthaltskosten und Telefonkosten. Pflegeleistungen von Angehörigen können auch ohne Nachweis konkreter Zahlungen ersetzt verlangt werden, vorausgesetzt ist, dass der tatsächliche Pflegeaufwand konkret ermittelt wird, etwa durch medizinische Sachverständigengutachten. In die Pflegezeit einzurechnen ist dabei auch jene Zeit, welche die Pflegeperson für An- und Abreise aufwenden muss (EvBl 2002/190).