Neue Judikatur zur Besitzstörung durch Kraftfahrzeuge

Bisher galt, dass – wenn ein Auto vor Ihrer Garage steht oder Sie sonst am Wegfahren hindert, also eine Besitzstörung vorliegt – der Halter des Fahrzeuges, der einfach durch Zulassungsauskunft in Erfahrung gebracht werden kann, jedenfalls für diese Besitzstörung haftet. Eine neue Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck (ZVR 2003/11) differenziert und lässt den Halter nur dann haften, wenn ihm tatsächlich die Möglichkeit gegeben war, die Besitzstörung zu verhindern, oder er den Lenker nicht bekanntgegeben hat.

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