Abfindungsvergleich (etwa mit einer Versicherung)

Wenn er (wie üblich) auch künftige, nicht vorhersehbaren Umstände umfasst, ist er sittenwidrig und unbeachtlich, auch bei ganz krassem Missverhältnis zwischen tatsächlichem Schaden und Abfindungssumme. Auch die dreijährige Verjährung kann erst später beginnen, wenn nicht vorhergesehene Folgen erst später eintreten oder mit der Versicherung länger verhandelt wurde.

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